Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile: Unterschied zwischen den Versionen

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  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf  
 
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf  
 
  1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich fuhrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
 
  1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich fuhrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
  2.' Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Glühlampen -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden,
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  2.' Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Glühlampen -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind.
die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind.
 
  
 
  (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach 5 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
 
  (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach 5 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
  
 
  (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prufzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
 
  (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prufzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
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  (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.''
 
  (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.''

Version vom 24. Juni 2020, 09:34 Uhr

Es gibt immer wieder die Frage nach der Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen und Zubehör für den T3. Nachdem sich die Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO und das EU-Recht hier seit dem Bauzeitraum des T3 deutlich weiterentwickelt haben, soll hier einmal ein Zitat des §22a StVZO im Stand 1. November 1990 dokumentiert werden. Die Suche danach ist nämlich immer beschwerlich, außer man hat ein gedrucktes Exemplar von damals.

22a.* Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.

(1)' Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.
1 Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kuhlwasser des Motors verwendet wird,
2 Gleitschutzeinrichtungen (P 37 Abs 1 Satz2),
3 Scheiben aus Sicherheitsglas (3 40),
4 (aufgehoben)
5 Auflaufbremsen (3 41 Abs 10), ausgenommen Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (P 43 Abs I), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z B Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder
Arbeitsmaschinen.
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschlepp-Stangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f ) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeraten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden,
7 Scheinwerfer fur Fernlicht und fur Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50),
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs I),
8 a Spurhalteleuchten (P 51 Abs 4);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (3 51 C),
9a Umrißleuchten (§ 51 b),
10 Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. I),
11 Kennleuchten für blaues Blinklicht (8 52 Abs 3),
12 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (8 52 Abs 4),
12a Ruckfahrscheinwerfer (§ 52a),
13 Schlußleuchten (P 53 Abs. 1 und 6, 8 53b);
14 Bremsleuchten (P 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler ($ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung. § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (5 53a Abs. 1 und 3);
16a. Nebelschlußleuchten (P 53d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
18. Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Glühlampen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20. Fahrtschreiber (§ 57a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an
Reifen für Fahrräder (§ 67 Abs: 1 bis 7 und 11);
23. (aufgehoben)
24. (aufgehoben)
25. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.' Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen.
(2)' Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister für Verkehr; insoweit gilt die Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich fuhrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.' Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Glühlampen -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach 5 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prufzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.