Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

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Es gibt immer wieder die Frage nach der Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen und Zubehör für den T3. Nachdem sich die Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO und das EU-Recht hier seit dem Bauzeitraum des T3 deutlich weiterentwickelt haben, soll hier einmal ein Zitat des §22 StVZO Absätze 1 und 2 im Stand 1. November 1990 dokumentiert werden.

22a.* Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1)' Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.

1 Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kuhlwasser des Motors verwendet wird,
2 Gleitschutzeinrichtungen (P 37 Abs 1 Satz2),
3 Scheiben aus Sicherheitsglas (3 40),
4 (aufgehoben)
5 Auflaufbremsen (3 41 Abs 10), ausgenommen Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (P 43 Abs I), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z B Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder
Arbeitsmaschinen.
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschlepp-Stangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f ) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeraten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden,
7 Scheinwerfer fur Fernlicht und fur Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50),
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs I),
8 a Spurhalteleuchten (P 51 Abs 4);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (3 51 C),
9a Umrißleuchten (§ 51 b),
10 Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. I),
11 Kennleuchten für blaues Blinklicht (8 52 Abs 3),
12 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (8 52 Abs 4),
12a Ruckfahrscheinwerfer (§ 52a),
13 Schlußleuchten (P 53 Abs. 1 und 6, 8 53b);
14 Bremsleuchten (P 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler ($ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung. § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (5 53a Abs. 1 und 3);
16a. Nebelschlußleuchten (P 53d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
18. Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Glühlampen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20. Fahrtschreiber (§ 57a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an
Reifen für Fahrräder (§ 67 Abs: 1 bis 7 und 11);
23. (aufgehoben)
24. (aufgehoben)
25. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.' Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen.
(2)' Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister für Verkehr; insoweit gilt die Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung).
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