LKW-Zulassung/Steuerbescheid Doka

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Einleitung

Seit ca. 2018 bekommen vermehrt Fahrzeughalter einer T3 Doka ein Schreiben vom Zollamt, dass die Grundlage für eine LKW-Zulassung nicht mehr gegeben sind und nun rückwirkend Steuerbelastungen entstehen. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingereicht werden.

Grund ist zumeist eine Sitzplatzzahl von 5 Plätzen, die wohl (mit einer neuen Software?) automatisch zu einer Einordnung als PKW führt.

Die Ladefläche ist bei der Doka allerdings größer als die Kabine und kann hierfür als Hauptargument gegen eine Einstufung als PKW herangezogen werden. Bei einer Vermessung beim Zollamt ist unbedingt darauf zu achten, dass der Tresorraum ebenfalls mitvermessen wird!

Als Grundlage der Vermessung dient folgende Vorgabe:

Vermessungsvorgaben Fahrzeuge mit Trennwand

1. Vermessung der Fläche zur Personenbeförderung

Längenmaß

Insgesamt wird die Länge von der Spitze des nicht durchgetretenen Gaspedals bis zur Trenneinrichtung bzw. Wand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche benötigt. Die Länge muss waagrecht in Teilabschnitten und nicht schräg vom Gaspedal nach oben zur Trenneinrichtung bzw. Wand gemessen werden. Dazu kann eine Messhilfe genutzt werden, die senkrecht auf den Fahrgastraumboden vor den Fahrersitz gestellt wird. So erhält man eine vertikale Messlinie, die das Messen ab bzw. bis zu einem bestimmten Punkt in verschiedenen Höhen ermöglicht.

Teilabschnitt 1 waagrecht von der Spitze des nicht durchgetretenen Gaspedals bis zur Vorderseite der Messhilfe vor dem Fahrersitz;

Teilabschnitt 2 waagrecht von der Vorderseite der Messhilfe auf der Hohe der Oberkante der Rückenlehne des Sitzes auf der Fahrerseite mit der höchsten Rückenlehne bis zur Trenneinrichtung oder Wand zwischen Fahrgastraum und Ladeflache. Die Länge der zur Personenbeförderung dienenden Flache ergibt sich aus der Addition der beiden gemessenen Teilabschnitte. Zur Verdeutlichung siehe auch die Zeichnung auf der Rückseite dieses Hinweisblattes.

Breitenmaß

Die Breite wird bei geschlossenen Türen vom Türgriff der Fahrertür bis zum Türgriff der Beifahrertür waagrecht gemessen.

2. Vermessung der Ladefläche

Längenmaß

Die Länge muss waagrecht auf dem Boden der Ladefläche von der Trenneinrichtung oder Wand zwischen Fahrgastraum und Ladefläche bis zur hinteren Begrenzung der Ladeflache gemessen werden (z.B. Innenverkleidung der Ladefläche, geschlossene rückwärtige Tür oder Heckklappe).

Breitenmaß

Die Breite wird von Seitenwand zu Seitenwand an der breitesten Stelle am Boden der Ladefläche gemessen.


Rechtsprechungen

1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt.

2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist."

BFH, Urteil vom 1. 8. 2000 – VII R 26/99; FG Rheinland-Pfalz (https://lexetius.com/2000,2244)

Permalink: https://dejure.org/2000,265

Beispielsschreiben

Beispielsschreiben von Rotbulli aus dem bulliforum.com:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Steuerbescheid für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen XX – XX XX vom XX.XX.XXXX.

Begründung:

Das betroffene Fahrzeug dient vorrangig der Beförderung von Gütern.
Richtigerweise beziehen Sie sich auf §18 Abs 12 KraftStG. Hier wird auf §2 Abs 2a KraftStG abgestellt, in dem es heißt:
„ (…) gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.“

Die Vermessung eines baugleichen Fahrzeugs des Hauptzollamtes Itzehoe ergab ein Verhältnis von 49% Fläche zur Personenbeförderung bezogen auf die gesamte Nutzfläche und damit kleiner als die Hälfte:

Ladefläche: 1,87 m x 1,75 m = 3,27 m², entspricht 51%
Kabine: 2,01 m x 1,56 m = 3,14 m², entspricht 49%

Ein weiterer Laderaum (sog. Tresor) wurde hierbei nicht in die Messung einbezogen. Hier wird keine weitere Ladefläche durch technische Einrichtung vergrößert, sondern bauartbedingt zur Verfügung gestellt (vgl. BFH AZ IX B 14/07), und verändert das Verhältnis wie folgt:

Tresor: 0,55 m x 1,75 m = 0,88 m²
Ladefläche gesamt: 4,15 m²
Nutzfläche gesamt: 7,29 m²

Daraus folgt: 57% der gesamten Nutzfläche dient der Beförderung von Gütern.

Darüber hinaus ist eine Gesamtbetrachtung der übrigen Merkmale des Fahrzeugs erforderlich (vgl. FG Sachsen-Anhalt 2.Senat, AZ 2K 786/09).
Selbst, wenn man der o.g. Argumentation nicht folgt, ist der Tresor ein deutliches Merkmal für die Zweckbestimmung des Fahrzeuges. Gleiches gilt für die im Verhältnis zu zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 2.460 kg nicht unbeträchtliche zulässige Zuladung von 908 kg (vgl. BFH-Urteil vom 01. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl. II 2009).


Natürlich stehe ich für eine Überprüfung der o.a. Abmaße zur Vorführung des betreffenden Fahrzeuges gerne zur Verfügung.

Hochachtungsvoll,