Radabdeckung

Aus T3-Pedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Allgemeines

Nachdem es immer wieder Diskusionen in Foren gibt, was die Regeln für Radabdeckung bei Verwendung breiterer Reifen und/oder Rädern mit geringerer Einpresstiefe als die Serienausrüstung betrifft, wird hier versucht das verständlich zusammenzufassen.
Hier werden nur die für PKW relevanten Regelungen betrachtet. Ausnahmen und Abweichungen wie z.B. für Motorräder oder langsamfahrende Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit unter 25 km/h werden nicht betrachtet und können in den Quellen aufgefunden werden.

Zulassung nach EG-Recht

Im Falle der EG-Zulassung richtet sich die Radabdeckung nach der Richtlinie 78/549/EWG vom 12.06.1978, ergänzt durch die Richtlinie 94/78/EG vom 21.12.1994 bzw. dem aktuellen Stand VO (EG) 1009/2010 Anhang II: Daraus geht hervor (Zitat):

ANHANG II
Vorschriften für Radabdeckungen
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1 Das Kraftfahrzeug muss mit einer Radabdeckung für jedes Rad ausgestattet sein.
1.2 Die Radabdeckungen können aus Karosserieteilen oder selbständigen Schmutzfängern bestehen und müssen so ausgelegt sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor hochgeschleuderten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.

Radabdeckung nach (EG) 1009/2010

2. BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1 Bei fahrbereitem Fahrzeug, wobei die Fahrzeugmasse an die vom Hersteller angegebene Masse in fahrbereitem Zustand anzupassen ist, mit einem Beifahrer in der ersten Sitzreihe und bei Geradeausstellung der Räder müssen die Radabdeckungen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.1.1 In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muss die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Breite (b) des Reifens unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der extremen Bedingungen der Reifen-/Radkombinationen, wie sie vom Hersteller angegeben sind, abzudecken. Im Falle von Zwillingsrädern sind die Reifenhüllkurven und die Gesamtbreite (t) der beiden Räder zu berücksichtigen.
2.1.1.1 Zur Ermittlung der in Absatz 2.1.1 genannten Breiten werden die Kennzeichnungen (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.
2.1.2 Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt; außerdem gilt Folgendes: 2.1.2.1 Im Falle von Einzelrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene gemäß Absatz 2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) außerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.
2.1.2.2 Im Fall von Zwillingsrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene gemäß Absatz 2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) am äußeren Rad außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Reifens liegen.
2.1.3 Umriss und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, dass sie möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der durch die in Absatz 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1.3.1 Die Einbuchtung (p) in der vertikalen Axialebene des Reifens, die von den Außen- und Innenkanten der Rad abdeckung an der durch die Reifenmitte in der Radabdeckung verlaufenden vertikalen Längsebene gemessen wird, muss mindestens 30 mm tief sein. Diese Einbuchtung (p) darf bis zu den Radialebenen nach Absatz 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden.
2.1.3.2 Der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckung und der durch die Drehpunkte der Räder verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen, wobei r der statische Radius des Reifens ist.
2.1.4 Bei Fahrzeugen mit höhenverstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten Anforderungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfüllt werden.
2.2 Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen, sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Lücken sind.
2.3 Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.

Siehe auch da: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R1009&from=EN

Nationale Zulassung

Bei nationaler Zulassung gilt nach StVZO § 36a (Zitat): "Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein."

Genauer definiert wurde das dann in der „Richtlinie über die Anforderung an Radabdeckungen BMV /StV 7 – 4005 T/62 vom 24.01.1962“: „Die Räder müssen über der oberen Hälfte eine Abdeckung haben, die mindestens über die Laufflächenbreite der Reifen reicht“.

Quellen

- VO (EG) 1009/2010
- StVZO § 36a Stand Dez. 2021
- Richtlinie über die Anforderung an Radabdeckungen BMV /StV 7 – 4005 T/62 vom 24.01.1962